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In der öffentlichen Sitzung des Wasser und Abwasser Zweckverbandes Lausitz (WAZV Lausitz) vom 21.03.2024 wurden folgende Beschlüsse gefasst:

 

Mit Beschluss Nr. 4/2024 VVS hat die Verbandsversammlung des WAZV Lausitz eine Änderungssatzung zur Satzung des WAZV Lausitz über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten im Geschäftsbereich Abwasser Am Klosterwasser (Verwaltungskostensatzung Klosterwasser) beschlossen. 

 

Mit Beschluss Nr. 7/2024 VVS hat die Verbandsversammlung des WAZV Lausitz beschlossen, die Allevo Kommunalberatung GmbH, Dammsteinstraße 9, 08468 Reichenbach/Vogtland mit den Dienstleistungen zur Erstellung der Gebührenkalkulation für den Vorauskalkulationszeitraum für die Wirtschaftsjahre 2024 bis 2028 mit dem Nachberechnungszeitraum der Wirtschaftsjahre 2021 bis 2023 des WAZV Lausitz, Geschäftsbereich Abwasser Am Klosterwasser, unter Berücksichtigung der Feststellungen des vorliegenden Prüfberichts des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes Löbau für den ehemaligen Abwasserzweckverband „Am Klosterwasser“ bei Annahme des Angebotsfestpreises zu beauftragen. 

 

Wasser und Abwasser Zweckverband Lausitz

gez. Posch 

Verbandsvorsitzender

Die nächste öffentliche/nichtöffentliche Verbandsversammlung des Wasser und Abwasser Zweckverbandes Lausitz findet am Donnerstag, dem 21. März 2024 um 14:00 Uhr im Beratungsraum Erdgeschoss im Gebäude der ewag kamenz, An den Stadtwerken 2 in 01917 Kamenz, statt.

 

Tagesordnung:

Öffentlicher Teil
 

  • TOP 1: Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit und Bestätigung der Niederschriften der Verbandsversammlungen vom 26.09.2023 und vom 28.11.2023 
     

  • TOP 2: Bürgerfragestunde 
     

  • TOP 3: Bekanntgabe des im nichtöffentlichen Teil der Verbandsversammlung des Wasser und Abwasser Zweckverbandes Lausitz am 28.11.2023 gefassten Beschlusses
     

  • TOP 4: Sonstiges 


Geschäftsbereich Trinkwasser (WAZV Lausitz)

  • TOP 5: Information der Verbandsversammlung im Rahmen der Anhörung zum Bescheid über die wasserrechtliche Zustimmung gemäß § 44 Abs. 2 SächsWG 
     

  • TOP 6: Information zum Bauvorhaben „Trinkwassererschließung Leopoldschänke“ in der Gemeinde Räckelwitz auf der Grundlage des vorliegenden Zuwendungsbescheids gemäß Förderrichtlinie RL öTIS/2019 der SAB vom 27.09.2023
     

  • TOP 7: Sonstiges 


Geschäftsbereich Trinkwasser Gemeinde Steina
 

  • TOP 8: Sonstiges 


Geschäftsbereich Abwasser Am Klosterwasser

 

  • TOP 9: Beschluss der Änderungssatzung zur Satzung des Wasser und Abwasser Zweckverbandes Lausitz über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten im Geschäftsbereich Abwasser Am Klosterwasser (Verwaltungskostensatzung Klosterwasser)

 

  • TOP 10: Entlastung des Verbandsvorsitzenden des ehemaligen Abwasserzweckverbandes „Am Klosterwasser“ für das Wirtschaftsjahr 2021
     

  • TOP 11: Entlastung des Verbandsvorsitzenden des ehemaligen Abwasserzweckverbandes „Am Klosterwasser“ für das Wirtschaftsjahr 2022 
     

  • TOP 12: Beschluss zur Vergabe von Dienstleistungen zur Erstellung der Gebührenkalkulation für den Vorauskalkulationszeitraum für die Wirtschaftsjahre 2024 bis 2028 mit dem Nachberechnungszeitraum der Wirtschaftsjahre 2021 bis 2023 des Wasser und Abwasser Zweckverbandes Lausitz, Geschäftsbereich Abwasser Am Klosterwasser, unter Berücksichtigung der Feststellungen des vorliegenden Prüfberichts des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes Löbau für den ehemaligen Abwasserzweckverband „Am Klosterwasser“
     

  • TOP 13: Sonstiges 
     

Nichtöffentlicher Teil


Wasser und Abwasser Zweckverband Lausitz
gez. Posch
Verbandsvorsitzender

In der öffentlichen Sitzung des Wasser und Abwasser Zweckverbandes Lausitz - Geschäftsbereich Trinkwasser (WAZV Lausitz) vom 28.02.2024 wurden folgende Beschlüsse gefasst:
 

Mit Beschluss Nr. 1/2024 VVS hat die Verbandsversammlung des WAZV Lausitz der Trinkwasserentgeltkalkulation vom 26.01.2024 auf der Grundlage des Beschlusses des Aufsichtsrates der ewag kamenz vom 28.02.2024 für den Vorauskalkulationszeitraum 2023 bis 2027 und dem Nachberechnungszeitraum 2018 bis 2022 zugestimmt.
 

Mit Beschluss Nr. 2/2024 VVS hat die Verbandsversammlung des WAZV Lausitz im Rahmen einer Einzelfallentscheidung die Erhebung eines Baukostenzuschusses in Höhe von 40 % der Kosten für die erstmalige Erschließung der Grundstücke mit Trinkwasser gegenüber den Grundstückseigentümern für die Erschließungsmaßnahme „Erschließung der Trinkwasserversorgung - Brunnenablösung in den Ortsteilen Kaschwitz, Säuritz und Glaubnitz der Gemeinde Panschwitz-Kuckau“ beschlossen. 
 

Mit Beschluss Nr. 3/2024 VVS hat die Verbandsversammlung des WAZV Lausitz dem Wirtschaftsplan der ewag kamenz Energie und Wasserversorgung Aktiengesellschaft Kamenz, Geschäftsbereich Trinkwasserversorgung, für die Wirtschaftsjahre 2024 und 2025 zugestimmt. 

 

Wasser und Abwasser Zweckverband Lausitz
gez. Posch 
Verbandsvorsitzender

ewag kamenz zu Entsorgungsleistungen der Abwasserzweckverbände

 

Die ewag kamenz ist Geschäftsbesorger der Abwasserzweckverbände Obere Schwarze Elster, „Kamenz-Nord“ und des Wasser und Abwasser Zweckverbandes Lausitz.

 

Als Geschäftsbesorger weisen wir darauf hin, dass gemäß Kleinkläranlagenverordnung der ordnungsgemäße Betrieb einer Kleinkläranlage in der Verantwortung des Anlagenbetreibers liegt. 
Dazu zählt neben regelmäßigen Sicht- und Füllstandskontrollen auch die Wiederbefüllung von Kläranlagen, welche im Anschluss an eine Entsorgung notwendig wird. Die Wiederbefüllung von Kleinkläranlagen ist deshalb kein Bestandteil der Entsorgungsgebühr. 

 

Sollten die Anlagenbetreiber dennoch Unterstützung bei der Wiederbefüllung ihrer Anlage benötigen, so ist die Leistung der Wiederbefüllung zwischen dem Entsorgungsunternehmen und dem Kunden zu vereinbaren und folglich auch vom Entsorgungsunternehmen gegenüber dem Kunden abzurechnen.

Ihre ewag kamenz

In der öffentlichen Sitzung des Wasser und Abwasser Zweckverbandes Lausitz (WAZV Lausitz) vom 28.11.2023 wurden folgende Beschlüsse gefasst:

 

Mit Beschluss Nr. 20/2023 VVS hat die Verbandsversammlung des WAZV Lausitz eine Änderungssatzung zur Verbandssatzung beschlossen.

 

Mit Beschluss Nr. 21/2023 VVS hat die Verbandsversammlung des WAZV Lausitz beschlossen, die Einwendungen eines Herrn aus 01920 Ralbitz-Rosenthal zur Zweijahreshaushaltssatzung mit dem Wirtschaftsplan des WAZV Lausitz für die Wirtschaftsjahre 2023 und 2024 nicht zu berücksichtigen und abzulehnen.

 

Mit Beschluss Nr. 22/2023 VVS hat die Verbandsversammlung des WAZV Lausitz die Zweijahreshaushaltssatzung mit dem Wirtschaftsplan des WAZV Lausitz für die Wirtschaftsjahre 2023 und 2024 beschlossen und den Beschluss Nr. 7/2023 VVS vom 15.03.2023 aufgehoben.

 

Mit Beschluss Nr. 23/2023 VVS hat die Verbandsversammlung des WAZV Lausitz die Satzung des WAZV Lausitz über den Anschluss- und Benutzungszwang in der öffentlichen Wasserversorgung beschlossen.

 

Mit Beschluss Nr. 25/2023 VVS hat die Verbandsversammlung des WAZV Lausitz, als Rechtsnachfolger des Abwasserzweckverbandes (AZV) „Am Klosterwasser“, den Jahresabschluss des ehemaligen AZV „Am Klosterwasser“ zum 31.12.2022, der durch die eureos gmbh wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Kramergasse 4, 01067 Dresden, überörtlich geprüft und mit einem eingeschränkten Bestätigungsvermerk vom 25. August 2023 versehen wurde, festgestellt.

 

Der Jahresabschluss wurde von der Dr. Steinebach & Kollegen GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Paulistraße 28, 02625 Bautzen, örtlich geprüft.

 

Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2022 setzt sich wie folgt zusammen:

1. Bilanzsumme: 23.574.285,63 EUR

1.1 davon entfallen auf der Aktivseite auf

- das Anlagevermögen 20.943.656,91 EUR

- das Umlaufvermögen 2.626.733,66 EUR

- den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten 3.895,06 EUR                                                                                                                                                    

1.2 davon entfallen auf der Passivseite auf

- das Stammkapital 14.647.815,12 EUR

- den Sonderposten für Investitionszuschüsse 6.582.999,23 EUR

- die Rückstellungen 78.917,93 EUR

- die Verbindlichkeiten 2.185.793,02 EUR

- den passiven Rechnungsabgrenzungsposten 78.760,33 EUR

 

2. Jahresgewinn 101.789,51 EUR

2.1  Summe der Erträge 1.677.911,57 EUR

2.2  Summe der Aufwendungen 1.576.122,06 EUR

 

Mit Beschluss Nr. 26/2023 VVS hat die Verbandsversammlung des WAZV Lausitz, als Rechtsnachfolger des AZV „Am Klosterwasser“, beschlossen, den Jahresgewinn des ehemaligen AZV „Am Klosterwasser“ in Höhe von 101.789,51 EUR auf neue Rechnung vorzutragen.

 

Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers An den Abwasserzweckverband „Am Klosterwasser“, Höflein 

Eingeschränktes Prüfungsurteil zum Jahresabschluss und Prüfungsurteil zum Lagebericht

Wir haben den Jahresabschluss des Abwasserzweckverbands „Am Klosterwasser“, Höflein, – bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2022 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Abwasserzweckverbands „Am Klosterwasser“, Höflein, für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 geprüft.

 

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

•  entspricht der beigefügte Jahresabschluss mit Ausnahme der möglichen Auswirkungen des im Abschnitt "Grundlage für das eingeschränkte Prüfungsurteil zum Jahresabschluss und für das Prüfungsurteil zum Lagebericht" beschriebenen Sachverhalts in allen wesentlichen Belangen den Vorschriften der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung (SächsEigBVO) i. V. m. den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt mit Ausnahme dieser möglichen Auswirkungen unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sowie der landesrechtlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Zweckverbands zum 31. Dezember 2022 sowie seiner Ertragslage für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 und

•  vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zutreffendes Bild von der Lage des Zweckverbands. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den Vorschriften des § 30 Sächsische Eigenbetriebsverordnung (SächsEigBVO) i. V. m. den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung mit Ausnahme der genannten Einschränkung des Prüfungsurteils zum Jahresabschluss zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.

 

Grundlage für das eingeschränkte Prüfungsurteil zum Jahresabschluss und für das Prüfungsurteil zum Lagebericht

Zum Zeitpunkt der Jahresabschlusserstellung liegt ein Prüfungsbericht des RPA Löbau über die überörtliche Prüfung des Zweckverbands für die Wirtschaftsjahre 2008 bis 2018 vor. Im Zusammenhang mit den Nachberechnungen zur kalkulatorischen Kostenüberdeckung für den Zeitraum 2013 bis 2017 sowie der Vorauskalkulation für den Zeitraum 2018 bis 2020 wird von erheblichen Kostenüberdeckungen ausgegangen, für die der Zweckverband keine Rückstellung gebildet hat. Aus den uns zur Verfügung gestellten Unterlagen ist eine abschließende Beurteilung, in welcher Höhe mit tatsächlichen kalkulatorischen Kostenüberdeckungen zu rechnen ist, nicht mit hinreichender Sicherheit möglich. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Jahresabschluss insoweit unzutreffend ist.

 

Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und § 32 SächsEigBVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts" unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Zweckverband unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.

 

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Jahresabschluss und den Lagebericht

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den Vorschriften der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung (SächsEigBVO) i. V. m. den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sowie der landesrechtlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Zweckverbands vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

 

Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Zweckverbands zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.

 

Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zutreffendes Bild von der Lage des Zweckverbands vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den Vorschriften des § 30 Sächsische

Eigenbetriebsverordnung (SächsEigBVO) i. V. m. den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Vorschriften des § 30 Sächsische Eigenbetriebsverordnung (SächsEigBVO) i. V. m. den deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.

 

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zutreffendes Bild von der Lage des Zweckverbands vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den Vorschriften der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung (SächsEigBVO) i. V. m. den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.

 

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und § 32 SächsEigBVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

 

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher –
    beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können;

  • gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme des Zweckverbands abzugeben;

  • beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben;

  • ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Zweckverbands zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Zweckverband seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann;

  • beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sowie der landesrechtlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Zweckverbands vermittelt;

  • beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Zweckverbands;

  • führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.

 

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen."

 

Schlussbemerkung

Den vorstehenden Bericht über unsere Prüfung des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 des Abwasserzweckverbands „Am Klosterwasser“, Höflein, und des Lageberichts für dieses Wirtschaftsjahr sowie über

  • die Prüfung gemäß § 53 HGrG erstatten wir in Übereinstimmung mit
    § 321 HGB unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Erstellung von Prüfungsberichten des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V., Düsseldorf (IDW PS 450 n. F.).

Bei Veröffentlichung oder Weitergabe des Jahresabschlusses und des Lageberichts des Abwasserzweckverbands „Am Klosterwasser“, Höflein, für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 in einer von der bestätigten Fassung abweichenden Form bedarf es zuvor unserer erneuten Stellungnahme, sofern hierbei unser Bestätigungsvermerk zitiert oder auf unsere Prüfung hingewiesen wird; auf § 328 HGB wird verwiesen.

 

Dresden, 25. August 2023

eureos gmbh wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Jäkel, Wirtschaftsprüfer

 

Gemäß § 34 Abs. 2 der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung ist der Jahresabschluss an sieben Arbeitstagen öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung erfolgt im Zeitraum vom 18.12.2023 bis einschließl. 03.01.2024 zu den Öffnungszeiten in den Geschäftsräumen des Geschäftsbesorgers des WAZV Lausitz, als Rechtsnachfolger des AZV „Am Klosterwasser“, der ewag kamenz, An den Stadtwerken 2 in 01917 Kamenz.

In der öffentlichen Sitzung des Wasser und Abwasser Zweckverbandes Lausitz (WAZV Lausitz) vom 26.09.2023 wurden folgende Beschlüsse gefasst:

 

Mit Beschluss Nr. 17/2023 VVS hat die Verbandsversammlung des WAZV Lausitz die Satzung des WAZV Lausitz über den Anschluss- und Benutzungszwang in der öffentlichen Wasserversorgung beschlossen.

 

Mit Beschluss Nr. 18/2023 VVS hat die Verbandsversammlung des WAZV Lausitz eine Änderungssatzung zur Satzung des WAZV Lausitz über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung im Geschäftsbereich Abwasser Am Klosterwasser (Abwassergebührensatzung Klosterwasser) beschlossen.

 

Wasser und Abwasser Zweckverband Lausitz

gez. Posch

Verbandsvorsitzender

In der öffentlichen Sitzung des Wasser und Abwasser Zweckverbandes Lausitz (WAZV Lausitz) vom 27.06.2023 wurden folgende Beschlüsse gefasst:

 

Mit Beschluss Nr. 12/2023 VVS hat die Verbandsversammlung des WAZV Lausitz eine Änderungssatzung zur Verbandssatzung beschlossen.

 

Mit Beschluss Nr. 13/2023 VVS hat die Verbandsversammlung des WAZV Lausitz den Verbandsvorsitzenden ermächtigt, in der ordentlichen Hauptversammlung der ewag kamenz den Beschlüssen zur Verwendung des Bilanzgewinns zum 31.12.2022, zur Erteilung der Entlastung der Mitglieder des Vorstands der ewag kamenz für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2022 und zur Bestellung der eureos gmbh wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Dresden, zum Abschlussprüfer für die Prüfung des Jahresabschlusses der ewag kamenz zum 31.12.2023 sowie der Ermächtigung der ewag kamenz daneben die Prüfung der Bescheinigungen nach EnFG i.V.m. EEG und KWKG, wenn dies aus den sich ständig ändernden gesetzlichen Vorgaben erforderlich werden sollte, in Auftrag zu geben, zuzustimmen.

 

Mit Beschluss Nr. 14/2023 VVS hat die Verbandsversammlung des WAZV Lausitz gemäß § 47 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 SächsKomZG i.V.m. § 54 Abs. 1 SächsGemO den Verbandsrat Herrn Bürgermeister Tobias Liebschner als Vertreter des Verbandsvorsitzenden in die ordentliche Hauptversammlung der ewag kamenz bestellt und ihn ermächtigt, in dieser über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates der
ewag kamenz zu beschließen, und dem Beschluss, den Mitgliedern des Aufsichtsrates der ewag kamenz für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2022 Entlastung zu erteilen, zuzustimmen.

 

Mit Beschluss Nr. 15/2023 VVS hat die Verbandsversammlung des WAZV Lausitz die Satzung des WAZV Lausitz über die öffentliche Wasserversorgung im Versorgungsgebiet Steina (Trinkwassersatzung) beschlossen.

Wasser und Abwasser Zweckverband Lausitz

gez. Posch

Verbandsvorsitzender

Download:

-> Beschluss-Nr. 12_2023 VVS_27.06.23.pdf

-> Beschluss-Nr. 13_2023 VVS_27.06.23.pdf

-> Beschluss-Nr. 14_2023 VVS_27.06.23.pdf

-> Beschluss-Nr. 15_2023 VVS_27.06.23.pdf

In der öffentlichen Sitzung des Wasser und Abwasser Zweckverbandes Lausitz (WAZV Lausitz) vom 15.03.2023 wurden folgende Beschlüsse gefasst:

 

Mit Beschluss Nr. 1/2023 VVS hat die Verbandsversammlung des WAZV Lausitz die Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung des WAZV Lausitz beschlossen.

 

Mit Beschluss Nr. 2/2023 VVS hat die Verbandsversammlung des WAZV Lausitz der 6. Ergänzung des Ver- und Entsorgungsvertrages zwischen dem WAZV Lausitz und der ewag kamenz zugestimmt.

 

Mit Beschluss Nr. 3/2023 VVS hat die Verbandsversammlung des WAZV Lausitz den öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem WAZV Lausitz und der ewag kamenz zum Erlass von Verwaltungsakten in kommunalabgabenrechtlichen Verwaltungsverfahren einschließlich der Vollstreckung beschlossen und den Verbandsvorsitzenden zur Unterzeichnung des Vertrags ermächtigt.

 

Mit Beschluss Nr. 4/2023 VVS hat die Verbandsversammlung des WAZV Lausitz die Satzung des WAZV Lausitz über die Ermächtigung des Verwaltungshelfers zum Erlass von Verwaltungsakten in kommunalabgabenrechtlichen Verwaltungsverfahren einschließlich der Vollstreckung beschlossen.

 

Mit Beschluss Nr. 5/2023 VVS hat die Verbandsversammlung des WAZV Lausitz die Satzung über Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen des WAZV Lausitz beschlossen.

 

Mit Beschluss Nr. 6/2023 VVS hat die Verbandsversammlung des WAZV Lausitz beschlossen, die Einwendungen eines Herrn aus 01920 Ralbitz-Rosenthal zur Haushaltssatzung mit dem Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2023 nicht zu berücksichtigen und abzulehnen.

 

Mit Beschluss Nr. 7/2023 VVS hat die Verbandsversammlung des WAZV Lausitz die Haushaltssatzung mit dem Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2023 beschlossen.

 

Mit Beschluss Nr. 8/2023 VVS hat die Verbandsversammlung des WAZV Lausitz, als Rechtsnachfolger des Trinkwasserzweckverbandes „Kamenz“, den Jahresabschluss zum 31.12.2018 des Trinkwasserzweckverbandes „Kamenz“ mit den erforderlichen Bestandteilen gemäß § 88 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO):
 

  • Ergebnisrechnung für das Haushaltsjahr 2018

  • Finanzrechnung für das Haushaltsjahr 2018

  • Vermögensrechnung (Bilanz) zum 31.12.2018

  • Anhang für das Haushaltsjahr 2018

  • Rechenschaftsbericht für das Haushaltsjahr 2018
     

sowie den abschließenden örtlichen Prüfungsbericht der eureos gmbh wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Kramergasse 4, 01067 Dresden vom 21.10.2022 festgestellt.

 

Mit Beschluss Nr. 9/2023 VVS hat die Verbandsversammlung des WAZV Lausitz, als Rechtsnachfolger des Trinkwasserzweckverbandes „Kamenz“, die Erteilung der Entlastung des Verbandsvorsitzenden des Trinkwasserzweckverbandes „Kamenz“ für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 beschlossen.

 

Mit Beschluss Nr. 10/2023 VVS hat die Verbandsversammlung des WAZV Lausitz beschlossen, die eureos gmbh wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Kramergasse 4, 01067 Dresden als Abschlussprüfer gemäß SächsEigBVO für die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2022 des Abwasserzweckverbandes „Am Klosterwasser“ zu bestellen.

 

Mit Beschluss Nr. 11/2023 VVS hat die Verbandsversammlung des WAZV Lausitz beschlossen, Dr. Steinebach & Kollegen, Paulistraße 28, 02625 Bautzen für die örtliche Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2022 des Abwasserzweckverbandes „Am Klosterwasser“ zu bestellen.

 

Darüber hinaus hat die Verbandsversammlung des WAZV Lausitz Herrn Markus Posch, Bürgermeister der Stadt Wittichenau, zum Verbandsvorsitzenden gewählt.

 

Zudem hat die Verbandsversammlung des WAZV Lausitz weiterhin Herrn Sebastian Hein, Bürgermeister der Gemeinde Burkau, und Herrn Sandro Bürger, Bürgermeister der Gemeinde Steina, zu stellvertretenden Verbandsvorsitzenden gewählt.

 

Zu dem vorgenannten Beschluss Nr. 8/2023 VVS ist der Jahresabschluss des Trinkwasserzweckverbandes „Kamenz“ zum 31.12.2018 gemäß § 88c Abs. 3 der Sächsischen Gemeindeordnung ortsüblich bekannt zu geben und öffentlich auszulegen. Die ortsübliche Bekanntgabe erfolgt hiermit. Die öffentliche Auslegung des Jahresabschlusses mit dem Rechenschaftsbericht und dem Anhang erfolgt im Zeitraum vom 06.04.2023 bis einschl. 18.04.2023 zu den Öffnungszeiten in den Geschäftsräumen des Geschäftsbesorgers des Trinkwasserzweck-verbandes „Kamenz“ bzw. des WAZV Lausitz, der ewag kamenz, An den Stadtwerken 2 in 01917 Kamenz.

 

Wasser und Abwasser Zweckverband Lausitz

gez. Posch, Verbandsvorsitzender

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Satzung des Wasser und Abwasser Zweckverbandes Lausitz über die Ermächtigung des Verwaltungshelfers zum Erlass von Verwaltungsakten in kommunalabgabenrechtlichen Verwaltungsverfahren einschließlich der Vollstreckung

 

Auf der Grundlage von § 4 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. Seite 116), das durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 05.04.2019 (SächsGVBl. Seite 245) geändert worden ist und von § 47 Absatz 2 Satz 1, § 5 Absätze 3, 4, § 6 Absatz 1 Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in der Fassung vom 15.04.2019 (SächsGVBl. Seite 270), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 09.02.2022 (SächsGVBl. Seite 134) geändert worden ist, hat die Verbandsversammlung des Wasser und Abwasser Zweckverbandes Lausitz (Zweckverband) am 15.03.2023 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

 

Die mit der Abgabenberechnung für den Zweckverband beauftragte ewag kamenz Energie und Wasserversorgung Aktiengesellschaft Kamenz, An den Stadtwerken 2, 01917 Kamenz (Verwaltungshelfer) wird ermächtigt, im Namen des Zweckverbandes in kommunalabgabenrechtlichen Verwaltungsverfahren einschließlich der Vollstreckung Verwaltungsakte gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 3b Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in Verbindung mit § 118 Abgabenordnung (AO) zu erlassen.

 

§ 2

 

(1) Die in § 1 erteilte Ermächtigung betrifft folgende Verwaltungsakte in kommunalabgabenrechtlichen Verwaltungsverfahren einschließlich der Vollstreckung:

a) Beitragsbescheide (§ 1 Absatz 2 SächsKAG),

b) Gebührenbescheide (§ 1 Absatz 2 SächsKAG).

 

(2) Die Ermächtigung schließt die Vollstreckung der erlassenen Bescheide ein. Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG). Dazu können Bescheide in den Vollstreckungsverfahren nach dem SächsVwVG erlassen werden.

 

(3) Die Ermächtigung betrifft nicht Abhilfe- und Widerspruchsbescheide sowie Nichtabhilfeentscheidungen nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Diese werden vom Verwaltungshelfer vorbereitet, aber nicht erlassen.

 

§ 3

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Kamenz, den 15.03.2023

 

Markus Posch, Verbandsvorsitzender                               Siegel     

 

Hinweis gemäß § 4 Absatz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in Verbindung mit § 47 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 SächsKomZG:

 

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

 

1)  die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2) Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3) der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 56 Absatz 3 Satz 2 SächsKomZG in Verbindung mit § 21 Absatz 3 SächsKomZG in Verbindung mit § 52 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4) vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat

oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

 

Ist eine Verletzung nach den vorstehenden Nummern 3) oder 4) geltend gemacht worden, kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Kamenz, den 15.03.2023

 

Markus Posch, Verbandsvorsitzender                                         Siegel

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Satzung über Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen des Wasser und Abwasser Zweckverbandes Lausitz

 

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), § 56 Abs. 2 Sächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) sowie § 21 Abs. 1 SächsGemO hat die Verbandsversammlung des Wasser und Abwasser Zweckverbandes Lausitz am 15.03.2023 folgende Satzung über Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen des Wasser und Abwasser Zweckverbandes Lausitz beschlossen:

 

§ 1

 

Zur Abgeltung der mit dem Amt des Verbandsvorsitzenden bzw. der stellvertretenden Verbandsvorsitzenden verbundenen besonderen Aufwendungen wird pauschal eine Aufwandsentschädigung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 SächsKomZG für den

 

Verbandsvorsitzenden i.H.v.                                         100,00 EUR monatlich

stellvertretenden Verbandsvorsitzenden i.H.v.           50,00 EUR monatlich

gewährt.

 

Die Aufwandsentschädigung für den stellvertretenden Verbandsvorsitzenden wird nur gewährt, wenn er nicht hauptamtlicher Bürgermeister ist.

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisherigen Satzungen über Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen des Trinkwasserzweckverbandes „Kamenz“ und solche des Abwasserzweckverbandes „Am Klosterwasser“ außer Kraft.

 

Kamenz, den 15.03.2023                                           

 

Markus Posch, Verbandsvorsitzender                                        Siegel

 

Hinweis gemäß § 4 Absatz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in Verbindung mit § 47 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 SächsKomZG:

 

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

 

1) die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2) Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3) der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 56 Absatz 3 Satz 2 SächsKomZG in Verbindung mit § 21 Absatz 3 SächsKomZG in Verbindung mit § 52 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4) vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat

oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

 

Ist eine Verletzung nach den vorstehenden Nummern 3) oder 4) geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Kamenz, den 15.03.2023

 

Markus Posch, Verbandsvorsitzender                                      Siegel

Download:

-> Beschluss-Nr. 1_2023 VVS_15.03.23.pdf

-> Beschluss-Nr. 2_2023 VVS_15.03.23.pdf

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24.03.2023 | Schwerlasttransport für sichere Trinkwasserversorgung
In der heutigen Morgendämmerung erreichte die ewag kamenz, als Geschäftsbesorger des Wasser und Abwasser Zweckverband Lausitz, heute ein 100 m3 großer Behälter für die Erweiterung des Trinkwasserhochbehälters Ostro.

Im Zusammenhang mit der Erschließung der Brunnendörfer Kaschwitz, Säuritz und Glaubnitz ist es notwendig, die bestehende Behälteranlage mit einer jetzigen Kapazität von 100 m3 auf 200 m3 zu erweitern. Mit Fertigstellung des Einbaus wird von dieser Anlage für die Bürgerinnen und Bürger in unserem Versorgungsgebiet kaum noch etwas erkennbar sein, da dieser vollständig im Erdreich verbaut sein wird.

Die aufwendige Trinkwassererschließung dieser Ortsteile der Gemeinde Panschwitz-Kuckau ist ein weiterer Beitrag beim Ausbau einer sicheren Trinkwasserversorgung und wird vom Freistaat Sachsen im Rahmen der Förderrichtlinie „Sonderprogramm öffentliche Trinkwasserinfrastruktur RLöTIS/2019“ mit 65 Prozent der Gesamtkosten gefördert.

Wahl des Verbandsvorsitzenden des WAZV Lausitz des WAZV Lausitz 

Aufgrund des Beitritts der Gemeinde Steina und der Eingliederung des Abwasserzweckverbandes „Am Klosterwasser“ in den Trinkwasserzweckverband „Kamenz“ und der sich daraus ergebenden Umbenennung in den WAZV Lausitz fand am 15.03.2023 die erste Verbandsversammlung des WAZV Lausitz in seiner seit 01.01.2023 geltenden Zusammensetzung statt. In dieser Verbandsversammlung erfolgten auch die Wahlen zum Verbandsvorsitzenden und seinen Stellvertretern.

wazv-Verbandsversammlung.jpg

Foto v.l.n.r.
Herr Sandro Bürger Gemeinde Steina, Herr Dietmar Koark Gemeinde Elsterheide, Herr Markus Posch Stadt Wittichenau, Herr Heiko Driesnack Stadt Königsbrück, Herr Sebastian Hein Gemeinde Burkau, Herr Torsten Pfuhl ewag kamenz

Wir informieren Sie darüber, dass die Verbandsversammlung Herrn Markus Posch zum neuen Verbandsvorsitzenden (BGM der Stadt Wittichenau), Herrn Sebastian Hein als Stellvertreter (BGM Gemeinde Burkau) und Herrn Sandro Bürger als weiteren Stellvertreter (BGM Gemeinde Steina) gewählt hat. 

Der WAZV Lausitz bedankt sich bei Herrn Dietmar Koark für die vertrauensvolle Zusammenarbeit während der vergangenen Amtsperiode. 

Ihr WAZV Lausitz

Beitritt Steina, Eingliederung AZV „Am Klosterwasser“
und Umbenennung des TZV „Kamenz“


Hiermit informieren wir Sie über den Beitritt der Gemeinde Steina
und die Eingliederung des Abwasserzweckverbandes ,,Am Klosterwasser"
in den Trinkwasserzweckverband ,,Kamenz".
Da mit der Eingliederung des Abwasserzweckverbandes
,,Am Klosterwasser" vom Trinkwasserzweckverband
,,Kamenz" zukünftig auch Aufgaben der Abwasserentsorgung
im Verbandsgebiet wahrgenommen werden, erfolgte
mit Wirkung zum 01.01.2023 eine Umbenennung des
Trinkwasserzweckverbandes ,,Kamenz" in den
Wasser und Abwasser Zweckverband Lausitz (kurz: WAZV Lausitz).

Ihr WAZV Lausitz

 

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