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Wasser und Abwasser Zweckverband Lausitz

Beschlüsse: Verbandsversammlung vom 15. März 2023

In der öffentlichen Sitzung des Wasser und Abwasser Zweckverbandes Lausitz (WAZV Lausitz) vom 15.03.2023 wurden folgende Beschlüsse gefasst:

 

Mit Beschluss Nr. 1/2023 VVS hat die Verbandsversammlung des WAZV Lausitz die Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung des WAZV Lausitz beschlossen.

 

Mit Beschluss Nr. 2/2023 VVS hat die Verbandsversammlung des WAZV Lausitz der 6. Ergänzung des Ver- und Entsorgungsvertrages zwischen dem WAZV Lausitz und der ewag kamenz zugestimmt.

 

Mit Beschluss Nr. 3/2023 VVS hat die Verbandsversammlung des WAZV Lausitz den öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem WAZV Lausitz und der ewag kamenz zum Erlass von Verwaltungsakten in kommunalabgabenrechtlichen Verwaltungsverfahren einschließlich der Vollstreckung beschlossen und den Verbandsvorsitzenden zur Unterzeichnung des Vertrags ermächtigt.

 

Mit Beschluss Nr. 4/2023 VVS hat die Verbandsversammlung des WAZV Lausitz die Satzung des WAZV Lausitz über die Ermächtigung des Verwaltungshelfers zum Erlass von Verwaltungsakten in kommunalabgabenrechtlichen Verwaltungsverfahren einschließlich der Vollstreckung beschlossen.

 

Mit Beschluss Nr. 5/2023 VVS hat die Verbandsversammlung des WAZV Lausitz die Satzung über Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen des WAZV Lausitz beschlossen.

 

Mit Beschluss Nr. 6/2023 VVS hat die Verbandsversammlung des WAZV Lausitz beschlossen, die Einwendungen eines Herrn aus 01920 Ralbitz-Rosenthal zur Haushaltssatzung mit dem Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2023 nicht zu berücksichtigen und abzulehnen.

 

Mit Beschluss Nr. 7/2023 VVS hat die Verbandsversammlung des WAZV Lausitz die Haushaltssatzung mit dem Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2023 beschlossen.

 

Mit Beschluss Nr. 8/2023 VVS hat die Verbandsversammlung des WAZV Lausitz, als Rechtsnachfolger des Trinkwasserzweckverbandes „Kamenz“, den Jahresabschluss zum 31.12.2018 des Trinkwasserzweckverbandes „Kamenz“ mit den erforderlichen Bestandteilen gemäß § 88 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO): 

  • Ergebnisrechnung für das Haushaltsjahr 2018

  • Finanzrechnung für das Haushaltsjahr 2018

  • Vermögensrechnung (Bilanz) zum 31.12.2018

  • Anhang für das Haushaltsjahr 2018

  • Rechenschaftsbericht für das Haushaltsjahr 2018 

sowie den abschließenden örtlichen Prüfungsbericht der eureos gmbh wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Kramergasse 4, 01067 Dresden vom 21.10.2022 festgestellt.

 

Mit Beschluss Nr. 9/2023 VVS hat die Verbandsversammlung des WAZV Lausitz, als Rechtsnachfolger des Trinkwasserzweckverbandes „Kamenz“, die Erteilung der Entlastung des Verbandsvorsitzenden des Trinkwasserzweckverbandes „Kamenz“ für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 beschlossen.

 

Mit Beschluss Nr. 10/2023 VVS hat die Verbandsversammlung des WAZV Lausitz beschlossen, die eureos gmbh wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Kramergasse 4, 01067 Dresden als Abschlussprüfer gemäß SächsEigBVO für die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2022 des Abwasserzweckverbandes „Am Klosterwasser“ zu bestellen.

 

Mit Beschluss Nr. 11/2023 VVS hat die Verbandsversammlung des WAZV Lausitz beschlossen, Dr. Steinebach & Kollegen, Paulistraße 28, 02625 Bautzen für die örtliche Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2022 des Abwasserzweckverbandes „Am Klosterwasser“ zu bestellen.

 

Darüber hinaus hat die Verbandsversammlung des WAZV Lausitz Herrn Markus Posch, Bürgermeister der Stadt Wittichenau, zum Verbandsvorsitzenden gewählt.

 

Zudem hat die Verbandsversammlung des WAZV Lausitz weiterhin Herrn Sebastian Hein, Bürgermeister der Gemeinde Burkau, und Herrn Sandro Bürger, Bürgermeister der Gemeinde Steina, zu stellvertretenden Verbandsvorsitzenden gewählt.

 

Zu dem vorgenannten Beschluss Nr. 8/2023 VVS ist der Jahresabschluss des Trinkwasserzweckverbandes „Kamenz“ zum 31.12.2018 gemäß § 88c Abs. 3 der Sächsischen Gemeindeordnung ortsüblich bekannt zu geben und öffentlich auszulegen. Die ortsübliche Bekanntgabe erfolgt hiermit. Die öffentliche Auslegung des Jahresabschlusses mit dem Rechenschaftsbericht und dem Anhang erfolgt im Zeitraum vom 06.04.2023 bis einschl. 18.04.2023 zu den Öffnungszeiten in den Geschäftsräumen des Geschäftsbesorgers des Trinkwasserzweck-verbandes „Kamenz“ bzw. des WAZV Lausitz, der ewag kamenz, An den Stadtwerken 2 in 01917 Kamenz.

 

Wasser und Abwasser Zweckverband Lausitz

gez. Posch, Verbandsvorsitzender

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Satzung des Wasser und Abwasser Zweckverbandes Lausitz über die Ermächtigung des Verwaltungshelfers zum Erlass von Verwaltungsakten in kommunalabgabenrechtlichen Verwaltungsverfahren einschließlich der Vollstreckung

 

Auf der Grundlage von § 4 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. Seite 116), das durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 05.04.2019 (SächsGVBl. Seite 245) geändert worden ist und von § 47 Absatz 2 Satz 1, § 5 Absätze 3, 4, § 6 Absatz 1 Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in der Fassung vom 15.04.2019 (SächsGVBl. Seite 270), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 09.02.2022 (SächsGVBl. Seite 134) geändert worden ist, hat die Verbandsversammlung des Wasser und Abwasser Zweckverbandes Lausitz (Zweckverband) am 15.03.2023 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

 

Die mit der Abgabenberechnung für den Zweckverband beauftragte ewag kamenz Energie und Wasserversorgung Aktiengesellschaft Kamenz, An den Stadtwerken 2, 01917 Kamenz (Verwaltungshelfer) wird ermächtigt, im Namen des Zweckverbandes in kommunalabgabenrechtlichen Verwaltungsverfahren einschließlich der Vollstreckung Verwaltungsakte gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 3b Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in Verbindung mit § 118 Abgabenordnung (AO) zu erlassen.

 

§ 2

 

(1) Die in § 1 erteilte Ermächtigung betrifft folgende Verwaltungsakte in kommunalabgabenrechtlichen Verwaltungsverfahren einschließlich der Vollstreckung:

a) Beitragsbescheide (§ 1 Absatz 2 SächsKAG),

b) Gebührenbescheide (§ 1 Absatz 2 SächsKAG).

 

(2) Die Ermächtigung schließt die Vollstreckung der erlassenen Bescheide ein. Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG). Dazu können Bescheide in den Vollstreckungsverfahren nach dem SächsVwVG erlassen werden.

 

(3) Die Ermächtigung betrifft nicht Abhilfe- und Widerspruchsbescheide sowie Nichtabhilfeentscheidungen nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Diese werden vom Verwaltungshelfer vorbereitet, aber nicht erlassen.

 

§ 3

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Kamenz, den 15.03.2023

 

Markus Posch, Verbandsvorsitzender                               Siegel     

 

Hinweis gemäß § 4 Absatz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in Verbindung mit § 47 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 SächsKomZG:

 

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

 

1)  die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2) Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3) der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 56 Absatz 3 Satz 2 SächsKomZG in Verbindung mit § 21 Absatz 3 SächsKomZG in Verbindung mit § 52 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4) vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat

oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

 

Ist eine Verletzung nach den vorstehenden Nummern 3) oder 4) geltend gemacht worden, kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Kamenz, den 15.03.2023

 

Markus Posch, Verbandsvorsitzender                                         Siegel

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Satzung über Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen des Wasser und Abwasser Zweckverbandes Lausitz

 

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), § 56 Abs. 2 Sächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) sowie § 21 Abs. 1 SächsGemO hat die Verbandsversammlung des Wasser und Abwasser Zweckverbandes Lausitz am 15.03.2023 folgende Satzung über Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen des Wasser und Abwasser Zweckverbandes Lausitz beschlossen:

 

§ 1

 

Zur Abgeltung der mit dem Amt des Verbandsvorsitzenden bzw. der stellvertretenden Verbandsvorsitzenden verbundenen besonderen Aufwendungen wird pauschal eine Aufwandsentschädigung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 SächsKomZG für den

 

Verbandsvorsitzenden i.H.v.                                         100,00 EUR monatlich

stellvertretenden Verbandsvorsitzenden i.H.v.           50,00 EUR monatlich

gewährt.

 

Die Aufwandsentschädigung für den stellvertretenden Verbandsvorsitzenden wird nur gewährt, wenn er nicht hauptamtlicher Bürgermeister ist.

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisherigen Satzungen über Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen des Trinkwasserzweckverbandes „Kamenz“ und solche des Abwasserzweckverbandes „Am Klosterwasser“ außer Kraft.

 

Kamenz, den 15.03.2023                                           

 

Markus Posch, Verbandsvorsitzender                                        Siegel

 

Hinweis gemäß § 4 Absatz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in Verbindung mit § 47 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 SächsKomZG:

 

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

 

1) die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2) Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3) der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 56 Absatz 3 Satz 2 SächsKomZG in Verbindung mit § 21 Absatz 3 SächsKomZG in Verbindung mit § 52 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4) vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat

oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

 

Ist eine Verletzung nach den vorstehenden Nummern 3) oder 4) geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Kamenz, den 15.03.2023

 

Markus Posch, Verbandsvorsitzender                                      Siegel



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